Für nahezu 99 Prozent aller Wohnungen und Gewerbe werden die Wasser- und Abwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet.
Eine Pflicht zur Ausstattung mit Wasserzählern besteht für Vermieter in Sachsen-Anhalt nicht. Der hohe Grad der Ausstattung in unseren Wohnungen ermöglicht uns, die Kosten gerechter zu verteilen.
Gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten ist zum einen das Bürgerliche Gesetzbuch § 556 und § 556a sowie die Betriebskostenverordnung. Danach sind die Kosten nach dem Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen oder nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt.
In unseren Abrechnungen werden i. d. R. Grundgebühren (z. B. Grundgebühr Wasser oder Niederschlagswasser) nach dem Verhältnis der Wohnflächen, direkt zuordenbare Kosten (z. B. Gerätemiete oder Abrechnungsgebühr) nutzerbezogen und verbrauchsabhängige Kosten (z. B. Kaltwasser oder Abwasser) nach dem erfassten Verbrauch abgerechnet.
Die Abrechnung erfolgt jährlich in Bitterfeld-Wolfen für den Zeitraum 01.10. bis 30.09. des Jahres und in Sandersdorf für den Zeitraum 01.07. bis 30.06. des Jahres.
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